Qualifizierte Nachrangklauseln bei partiarischen Darlehen

Finanzierungen über Crowdfinancing-Plattformen sind oftmals als partiarische Darlehen ausgestaltet. Diese beinhalten üblicherweise eine sogenannte qualifizierte Nachrangklausel.

Bei der Ausgestaltung einer solchen Klausel sind ein hoher Grad an Sorgfalt und fundierte Rechtskenntnisse geboten, da eine falsche Struktur massive Probleme mit sich bringen kann. Der Grund hierfür liegt im Bankaufsichtsrecht, genauer gesagt im Kreditwesengesetz (KWG).

Ohne eine entsprechende Qualifizierung des Nachrangs sämtlicher Zins- und Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen würde die Annahme der Gelder für das das Kapital suchende Unternehmen ein bankpflichtiges Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG darstellen, was zur Folge hätte, dass Unternehmen strenge aufsichtsrechtliche Auflagen und Voraussetzungen erfüllen muss. Dies hat nicht nur Auswirkungen für den Schuldner selbst, sondern auch für die die Finanzierung vermittelnde Crowdfinancing-Plattform.

Hinsichtlich der Frage, ob ein solcher qualifizierter Nachrang wirksam vereinbart wurde, steht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Prüfung hinsichtlich der Erlaubnispflicht ein Beurteilungsspielraum zu. Es kommt somit bei der Gestaltung maßgeblich auch auf die Kenntnis der entsprechenden behördlichen Aufsichtspraxis an.

Der qualifizierte Nachrang hat Auswirkungen auf den Zins- wie den Rückzahlungsanspruch des Investors. Seine Zahlungsansprüche bleiben – solange sich das Unternehmen in einer Krise befindet bzw. die Befriedigung der Ansprüche zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens führen würde – ausgeschlossen. Somit treten die Investoren als Fremdkapitalgeber hinsichtlich der Befriedigung ihrer Forderungen im Rang hinter andere Gläubigergruppen zurück.

Für kapitalsuchende Unternehmen liegt genau hierin ein weiterer Vorteil: wirtschaftlich betrachtet hat das Darlehen aufgrund des Nachrangs nämlich den Charakter von Eigenkapital, der sich positiv auf weitere Finanzierungsverhandlungen des Unternehmens mit Banken oder anderen Fremdkapitalgebern auswirken kann.

Im Gegenzug erhalten Investoren regelmäßig eine höhere Rendite. Diese kann fest oder variabel oder auch in einer Mischform hiervon ausgestaltet werden. Der variable Teil ist oftmals – wie im Falle der derzeitigen Finanzierungsrunde des Cleantech-Unternehmens FaktorPlus GreenTechnology GmbH über LightFin – an den Umsatz oder die Ertragslage der Gesellschaft gekoppelt. Dabei birgt die Koppelung an den Umsatz für den Investor deutliche Vorteile, da dieser sehr viel weniger durch Abschreibungen, Rückstellungen oder Geschäftsführergehälter beeinflusst werden kann als der Gewinn.

Denis Oliver Dräger, Schanz & Coll. Rechtsanwälte

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